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·25. März 2026
1. FC Köln News: 220.000 Euro Geldstrafe wegen pyrotechnische Gegenstände

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·25. März 2026

Der 1. FC Köln ist vom DFB wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer 220.000 Euro Geldstrafe belegt worden. Das Sportgericht verhängte die Strafe im Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss. Dem Verein steht ein Anteil von bis zu 73.000 Euro zu, den er für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen einsetzen darf. Der Nachweis über diese Maßnahmen muss dem DFB bis zum 31. Dezember 2026 vorgelegt werden.

Fans von 1. FC Köln zünden Pyrotechnik beim Bundesliga-Spiel zwischen 1. FC Köln und Borussia Mönchengladbach im RheinEnergieStadion in Köln am 21. März 2026. Christof Koepsel / Getty Images
Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes hat den Bundesligisten 1. FC Köln im Einzelrichterverfahren wegen unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger mit einer Geldstrafe in Höhe von 220.000 Euro belegt. Die Entscheidung folgte einer Anklageerhebung durch den DFB-Kontrollausschuss und stellt die zentrale Sanktion in diesem Verfahren dar. Bis zu 73.000 Euro dieser Summe kann der Verein für eigene sicherheitstechnische oder gewaltpräventive Maßnahmen verwenden; dabei handelt es sich um ausdrücklich zulässige Verwendungszwecke.
Zu Beginn des Bundesligaspiels gegen den FC Bayern München am 14. Januar 2026 zündeten Kölner Anhänger zahlreiche pyrotechnische Gegenstände. Nach Inaugenscheinnahme von Videomaterial geht der DFB-Kontrollausschuss von mindestens 110 pyrotechnischen Gegenständen aus, konkret mindestens 100 Bengalische Feuer und 10 Rauchkörper. Aufgrund der daraus resultierenden starken Rauchentwicklung musste die Partie in der 3. Spielminute für circa neun Minuten unterbrochen werden.
Das Verfahren lief als Einzelrichterverfahren nach Anklageerhebung durch den Kontrollausschuss des DFB; die Entscheidung stützt sich wesentlich auf die Analyse von Videomaterial. Der Verein kann einen Teil der Strafe in Form von Investitionen in Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen verwenden, muss diese Maßnahmen dem DFB jedoch bis zum 31. Dezember 2026 nachweisen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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