1. FSV Mainz 05
·12. November 2025
Landesarbeitsgericht weist Berufung im Fall El Ghazi zurück

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·12. November 2025

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am Mittwoch seine Entscheidung verkündet, die Berufung im Fall El Ghazi zurückzuweisen. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil aus dem Sommer 2024 bestehen.
Damals hatte das Arbeitsgericht Mainz die fristlose Kündigung des Vereins gegenüber El Ghazi für unwirksam erklärt. In der Folge zahlte Mainz 05 dem Niederländer das vertragsgemäß vereinbarte Gehalt für den fraglichen Zeitraum.
El Ghazi hatte unmittelbar nach dem terroristischen Überfall der Hamas am 7. Oktober 2023 einen anti-israelischen Social-Media-Post veröffentlicht, sich aber in einem darauffolgenden internen Gespräch gegenüber dem Vorstand von Mainz 05 reuig und einsichtig gezeigt, weshalb Mainz 05 sich zunächst für eine Abmahnung entschied. Nach einem erneuten Post El Ghazis, der den zuvor im Gespräch erzielten Konsens wieder aufkündigte, sah sich der Verein zum Aussprechen einer fristlosen Kündigung gezwungen.
Die Kammer legte die Posts objektiv aus und kam in der erforderlichen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die Meinungsfreiheit gegenüber den Arbeitgeberinteressen überwiege. Eine fristlose Kündigung sei folglich nicht gerechtfertigt gewesen. Eine etwaige Fristversäumnis spielte, anders als verschiedentlich kolportiert, bei der Zurückweisung der Berufung keine Rolle.
Stefan Hofmann, Vereins- und Vorstandsvorsitzender des 1. FSV Mainz 05, sagt: "Wir haben die Entscheidung des Gerichtes zu akzeptieren, das in dem Verhalten und Handeln unseres Arbeitnehmers nach dem abscheulichen Attentat der Hamas in 2023 keine ausreichenden Gründe für eine fristlose Kündigung gesehen hat. Inhaltlich halten wir allerdings an unserer Position fest: Auf Basis der Werte und Überzeugungen, die Mainz 05 ausmachen, ist eine Weiterbeschäftigung von Personen, die sich im fundamentalen Widerspruch zu eben jenen äußern und verhalten auch in Zukunft ausgeschlossen.“
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