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·12. März 2026
TSV 1860 München: Satzungsändernde Anträge für die Mitgliederversammlung 2026

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·12. März 2026

Insgesamt vier satzungsändernde Anträge haben Mitglieder, darunter auch das Präsidium, gestellt. Über diese Anträge entscheiden die Mitglieder dann bei der diesjährigen Mitgliederversammlung.
Der erste satzungsändernde Antrag betrifft die politische und weltanschauliche Neutralität des Vereins sowie sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Hierzu soll der bisherige § 2.1 geändert werden:
§ 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch die Ausübung des Breiten-, Leistungs- und/oder Wettkampfsports in den Sportarten, die in den Abteilungen des Vereins betrieben werden; b) die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen; c) die körperliche und charakterliche Bildung der Mitglieder, insbesondere der jugendlichen Mitglieder.* Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er spricht sich mit seinen Mitgliedern ausdrücklich gegen Gewalt sowie gegen die Diskriminierung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Religion, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer sexuellen Identität, ihres Alters oder aufgrund einer Behinderung aus.
Das Präsidium beantragt bei den Mitgliedern folgenden Zusatz (beim Sternchen) einzufügen:
„Der Verein bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und den Werten des Grundgesetzes. Er ist politisch und weltanschaulich neutral.“
Der zweite und dritte Antrag wurde von Löwenmitglied Roman Beer gestellt. Er betrifft die Nachwahl von Ersatzmitgliedern der Abteilungsleitung bei vorzeitigem Ausscheiden einer der entsprechenden Funktionäre. Hierzu soll der bisherige § 16.3 geändert werden:
§ 16.3 (…) Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung während seiner Amtszeit aus, so wählen die verbliebenen Mitglieder der Abteilungsleitung ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Abteilungsversammlung. Scheiden alle Mitglieder einer Abteilungsleitung gleichzeitig während ihrer Amtszeit aus, so wählt das Präsidium Ersatzmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Abteilungsversammlung. Auf dieser Abteilungsversammlung findet die Wahl des Ersatzmitglieds bzw. der Ersatzmitglieder für die Restlaufzeit der Amtszeit statt, wenn keine turnusmäßigen Neuwahlen anstehen; hierbei sind die Vorschriften der Ziffern 9 und 15 dieser Satzung zu beachten*.
Hinzugefügt soll dabei:
[…], insbesondere die Regelungen gemäß Ziffern 15.6.1 bis 15.6.3 hinsichtlich weiterer Wahlvorschläge.
Außerdem möchte Beer in § 15.6.4 einen Zusatz (fett markiert):
§ 15.6.4: Die Ziffern 15.6.1 und 15.6.3 gelten nicht a) für Wahlen des Präsidiums gemäß Ziffer 11.2 und b) für Wahlen gemäß Ziffern 13.2 Sätze 2-5, 14.1 Sätze 10-12, 16.3 Sätze 5-6 und 17.1 Sätze 6-7
Wer sich für die Thematik tiefgreifender interessiert, kann hierzu die Satzung lesen und selbst die Änderungen nachvollziehen: https://tsv1860.org/files/cto_layout/Download/Satzungs%C3%A4ndernde_Antr%C3%A4ge_2026.pdf
Ebenfalls von Roman Beer wurde der Antrag auf Änderung des § 16.2 gestellt. Auch hier geht es um die Abteilungsversammlung.
§ 16.2 (…) Die Abteilungsversammlung ist zuständig für: […] e) Entlastung der Abteilungsleitung* (…)“
Hinzugefügt werden soll der in Klammern gesetzte Satz:
(die für die Entlastung des Präsidiums bzw. des Schatzmeisters geltenden Regelungen der Ziffer 11.4 gelten hierbei entsprechend für die Abteilungsleitung bzw. den Kassenwart)
Löwenmitglied Anton Hörger hat folgenden Antrag gestellt, wobei die neu hinzugefügten Sätze fett markiert sind:
§ 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie die Pflege der (Vereins-)Kultur und des Gemeinschaftslebens. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: i. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch die Ausübung des Breiten-, Leistungs- und/oder Wettkampfsports in den Sportarten, die in den Abteilungen des Vereins betrieben werden; ii. die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen; iii. die körperliche und charakterliche Bildung der Mitglieder, insbesondere der jugendlichen Mitglieder. iv. die Förderung kultureller (bspw. musikalische und/oder Erinnerungskultur) Aktivitäten, zur Stärkung des Vereinslebens und der Gemeinschaft.
sowie folgende Änderungen:
§ 16.1 Im Verein sind und werden für die verschiedenen Sportarten und Sportdisziplinen sowie für kulturelle Aktivitäten, die das Vereinsleben fördern, nach Bedarf eigene Abteilungen gebildet.
§ 16.7 Die Abteilungen verpflichten sich, aktiven Breiten-, Wettkampf- und/oder Leistungssport im Rahmen ihrer Mittel zu betreiben oder die in Ziffer 2.1 genannten kulturellen Zwecke zu verfolgen; insbesondere pflegen sie fachliche und überfachliche Schüler- und Jugendarbeit.
Klar dürfte es dabei sein um was es dem Mitglied geht, nämlich um die Sechzger Musikanten, die vor einigen Jahren gegründet wurden.









































